Steuerliche Absetzbarkeit

Studenten von don Quijote Teneriffa, Partnerschule von DIREKT Sprachreisen

 

Da die Handhabung nicht eindeutig ist, sollten Sie sich in jedem Falle mit dem für Sie zuständigen Finanzamt in Verbindung setzen. Eine Reihe von generellen Richtlinien möchten wir Ihnen an dieser Stelle schon einmal vorstellen:


WERBUNGSKOSTEN (§ 9 EStG)

Kursgebühren und Lehrmaterialien lassen sich als Werbungskosten in unbegrenzter Höhe steuerlich geltend machen, meist aber nur, wenn der Sprachkurs in einem EU-Land absolviert wird. Die Chancen auf Anerkennung sind allerdings je nach Finanzamt unterschiedlich.

Wichtigste Voraussetzungen sind in der Regel:

-> Der Sprachkurs sollte "weit überwiegend" beruflich veranlasst sein. Meistens verlangt das Finanzamt hierzu eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers.

-> Die "Verfolgung privater Interessen" durch die Sprachreise sollte im wesentlichen ausgeschlossen sein (daher am besten einen Ganztagskurs mit mindestens 30 Lektionen/Woche buchen!). Fällt der Sprachkurs in die Ferienzeit, müssen Sie nachweisen, dass Ihre Sprachreise keine Urlaubsreise war.

-> Es sollte ein Abschluss- bzw. Teilnahmezertifikat vorgelegt werden. Zudem sollten Sie während des Kurses ein Berichtsheft führen (Unterrichtszeiten vormittags und nachmittags, Lerninhalte, Zeit für Hausaufgaben).

Neben den Kosten für den Sprachkurs sind nach einem neueren Urteil des Bundesfinanzhofs von Ende 2002 auch die Fahrtkosten sowie die üblichen Unterkunfts- und Verpflegungs-Pauschalen abzugsfähig (Achtung: auch hier entscheidet jeder Finanzbeamte unterschiedlich!).


AUSBILDUNGSFREIBETRÄGE (§ 33a Abs. 2 EStG)

Eltern können Sprachaufenthalte ihrer Kinder steuerlich geltend machen. Unabhängig von den tatsächlich anfallenden Kosten kann bei Kindern über 18 Jahren ein um 900,- € höherer Pauschalbetrag abgesetzt werden, als bei Unterbringung zu Hause.

Für kürzere Aufenthalte wird der erhöhte Pauschalbetrag nur zeitanteilig gewährt. Es muss dabei gewährt sein, dass sich die Kindern in einer Berufsausbildung befinden und es sich um längere Sprachaufenthalte handelt.


AUSBILDUNGSKOSTEN (§ 10 EStG)

Ausbildungskosten können für die Teilnahme an Sprachkursen als Sonderausgaben geltend gemacht werden (bis 900 ,- € pro Jahr bzw. bis 1.200,- € bei ausbildungsbedingter Unterbringung im Ausland).

Der Sprachaufenthalt muss dabei der Erlangung von Schul-/Studien- oder Berufsabschlüssen dienen oder Teil einer Weiterbildungsmaßnahme in einem erlernten aber gegenwärtig nicht ausgeübten Beruf sein.

 


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