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Hier finden Sie Infos zu steuerlichen Fragen rund um Sprachreisen.
 

Steuerliches

Sprachreisen und Sprachkurse steuerlich geltend machen!?


Werbungskosten (§ 9 EStG)

Kursgebühren und Lehrmaterialien lassen sich als Werbungskosten in unbegrenzter Höhe steuerlich geltend machen, meist aber nur, wenn der Sprachkurs in einem EU-Land absolviert wird. Die Chancen auf Anerkennung sind allerdings je nach Finanzamt unterschiedlich.

Wichtigste Voraussetzungen sind in der Regel:

  • Der Sprachkurs sollte "weit überwiegend" beruflich veranlasst sein. Meistens verlangt das Finanzamt hierzu eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers.
  • Die "Verfolgung privater Interessen" durch die Sprachreise sollte so weit wie möglich ausgeschlossen sein, Sie sollten daher einen Vollzeitkurs mit 30 Unterrichtseinheiten pro Woche buchen. Manches Finanzamt akzeptiert nur Programme mit 30 Vollzeitstunden pro Woche, in diesem Fall empfehlen wir eine Kombination mit betreutem Selbststudium. Die Anreise sollte einen Tag vor Kursbeginn erfolgen, die Abreise einen Tag nach Kursende. Fällt der Sprachkurs in die Ferienzeit, müssen Sie nachweisen, dass Ihre Sprachreise keine Urlaubsreise war.
  • Es sollte ein Abschluss- bzw. Teilnahmezertifikat vorgelegt werden. Zudem sollten Sie während des Kurses ein Berichtsheft führen (Unterrichtszeiten vormittags und nachmittags, Lerninhalte, Zeit für Hausaufgaben).

Neben den Kosten für den Sprachkurs sind auch die Fahrtkosten sowie die üblichen Unterkunfts- und Verpflegungs-Pauschalen abzugsfähig. Die Wahl, einen Sprachkurs im Ausland zu besuchen, ist dabei in den Augen der Finanzämter regelmäßig privat mitveranlasst, so dass die Gesamt-Reisekosten nie zu 100% abzugsfähig sind. Bei der gebotenen Aufteilung der Reisekosten in Werbungskosten und Kosten der privaten Lebensführung kann dabei auch ein anderer als der zeitliche Aufteilungsmaßstab herangezogen werden.


Ausbildungsfreibeträge (§ 33a Abs. 2 EStG)

Eltern können Sprachaufenthalte ihrer Kinder steuerlich geltend machen. Unabhängig von den tatsächlich anfallenden Kosten kann bei Kindern über 18 Jahren ein um 900,- € höherer Pauschalbetrag abgesetzt werden, als bei Unterbringung zu Hause.

Für kürzere Aufenthalte wird der erhöhte Pauschalbetrag nur zeitanteilig gewährt. Es muss dabei gewährt sein, dass sich die Kindern in einer Berufsausbildung befinden und es sich um längere Sprachaufenthalte handelt.


Ausbildungskosten (§ 10 EStG)

Ausbildungskosten können für die Teilnahme an Sprachkursen als Sonderausgaben geltend gemacht werden (bis EUR 900 pro Jahr bzw. bis EUR 1.200 bei ausbildungsbedingter Unterbringung im Ausland).

Der Sprachaufenthalt muss dabei der Erlangung von Schul-/Studien- oder Berufsabschlüssen dienen oder Teil einer Weiterbildungsmaßnahme in einem erlernten aber gegenwärtig nicht ausgeübten Beruf sein.